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Erlaubte Ungleichbehandlung bei der Ruhegeldberechnung
BAG bestätigt die Zulässigkeit eines Teilzeitfaktors bei der Berechnung betrieblicher Altersversorgung
Das Bundesarbeitsgericht (, NWB HAAAH-78608) hat sich kürzlich – erneut – mit der Frage auseinandergesetzt, ob teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in gleicher Weise zu beanspruchen berechtigt sind wie in Vollzeit tätige Arbeitnehmer:innen. Bereits im Jahr 2013 hatte der 3. Senat (, NWB YAAAE-42652) im Grundsatz entschieden, dass sich Teilzeitarbeit auf die betriebliche Altersversorgung auswirken darf, ohne dass dies per se eine Diskriminierung darstellt. An dieser Rechtsprechung hält das BAG weiterhin fest.
I. Das Diskriminierungsverbot bei einer Teilzeitbeschäftigung
[i]Maßstab für jedes ArbeitsverhältnisDas Verbot der Diskriminierung ergibt sich für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aus § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach darf
„ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren,...