Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein passiver Entstrickungsgewinn durch Einführung der Immobilienklausel im revidierten DBA Spanien 2011
Mit Urteil v. - 15 K 888/18 ( NWB VAAAH-89450) hat das FG Köln eine nicht nur in materiell-rechtlicher, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht beachtenswerte Entscheidung getroffen. In der Sache war streitig, ob das Finanzamt einen sog. passiven Entstrickungsgewinn des Klägers aus einer Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft zutreffend als von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG erfasst ansah. Verfahrensrechtlich war problematisch, ob das Finanzamt den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid überhaupt noch ändern durfte. Beides hat das FG Köln verneint.
Der Kläger war als im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger – neben weiteren natürlichen Personen – an einer spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.), einer mit einer deutschen GmbH vergleichbaren Kapitalgesellschaft, beteiligt, deren einziger aktiver Vermögensgegenstand eine auf Mallorca belegene Ferienimmobilie war. Nachdem der Kläger im September 2014 seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 eingereicht hatte und dort weder laufende Einkünfte aus der Beteiligung an der S.L. noch einen hierauf bezogenen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bzw. § 6 AStG erklärt hatte, legte ...