Widerruf des Bekanntgabewillens durch bloße verwaltungsinterne Dokumentation, um einen Vorbehalt der Nachprüfung zu ergänzen
Leitsatz
1. Der Wegfall eines zunächst vorhanden gewesenen Bekanntgabewillens, durch den ein zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt
keine Wirksamkeit erlangt, setzt die ausdrückliche Aufhebung der Verfügung des Verwaltungsakts und die Dokumentation der Willensänderung
voraus. Bei einer „verwaltungsinternen” Aufgabe des Bekanntgabewillens sind der ursprünglich gebildete Bekanntgabewillen der
zuständigen Person sowie die Person, die den Bekanntgabewillen klar und eindeutig aufgibt, zu dokumentieren.
2. Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen den Wegfall des Bekanntgabewillens zeitnah und inhaltlich eindeutig mitzuteilen.
Hierfür genügt – angesichts der Vielzahl möglicher Kommunikationsformen wie Telefon, Telefax oder Versendung eines elektronischen
Dokuments – eine massiv verspätete förmliche Zustellung an eine Postfachadresse (hier: Zustellung eines auf den
datierten Schreibens erst am ) nicht.
3. Es ist erheblich zweifelhaft, ob die Aufgabe eines Bekanntgabewillens auch dann möglich ist, wenn die Finanzbehörde keine
(fehlerhafte) Festsetzung verhindern, sondern eine unselbständige Nebenbestimmung (hier: Vorbehalt der Nachprüfung gemäß §
164 AO) aufgrund vorheriger Versäumnisse im Veranlagungsverfahren hinzufügen möchte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1876 Nr. 22 ErbStB 2021 S. 301 Nr. 10 IStR 2021 S. 818 Nr. 20 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2021 S. 923 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2021 S. 3016 VAAAH-89450
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