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Corona | Keine Miet- und Pachtminderung bei coronabedingter Schließung (OLG)
Die in der hessischen Verordnung
zur Bekämpfung des Corona-Virus angeordneten Beschränkungen für
Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten begründen weder einen zu Minderung
berechtigenden Mangel der Räumlichkeiten noch führen sie zur Unmöglichkeit der
vom Vermieter oder Verpächter geschuldeten Leistung. Ob eine Anpassung des
Vertrages wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage
vorzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu
entscheiden (OLG Frankfurt am Main, Urteile v.
- 2 U
147/20 und 18/21).
Sachverhalt I: Im ersten Fall betrieb die Klägerin in Frankfurt als Teil einer bundesweiten Kette ein Sushi-Restaurant. Sie hatte die Räume von dem Beklagten gemietet. Im Zusammenhang mit den hessischen Verordnungen zur Be...