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Einkommensteuer | Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße (BFH)
Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird (; veröffentlicht am , nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt).
Hintergrund: Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 €. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (2015) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26a EStG). Sie wohnen in ihrem Eigenheim in einer zunächst u...