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Änderungen des Aktivkatalogs in § 8 Abs. 1 AStG durch das ATADUmsG
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Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie v. bot sich dem Gesetzgeber bei der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7–14 AStG die Möglichkeit einer systematischen Modernisierung und Vereinfachung des in § 8 Abs. 1 AStG a. F. statuierten Aktivkatalogs. Die Chance wurde nicht genutzt. Vielmehr arbeitete der Gesetzgeber minimalinvasiv den durch die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (RL (EU) 2016/1164) zwingend gewordenen Änderungsbedarf in die bereits vorhandenen, vielfach kritisierten Strukturen des § 8 Abs. 1 AStG a. F. ein. Ergebnis ist eine komplexere Norm mit teils inhaltlich verschärfender Wirkung.
I. Darstellung und Bewertung der Änderungen
Große Teile des Aktivkatalogs bleiben in § 8 Abs. 1 AStG unverändert (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 AStG) oder werden nur geringfügig modifiziert (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AStG).
Einkünfte aus dem Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen werden in § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG erweitert um Finanzdienstleistungsinstitute sowie bestimmte Finanzunternehmen im Sinne des KWG. Um gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG als aktiv zu gelten, muss künftig der – ebenfalls angepasste – Substanznachweis gem. § 8 Abs. 2 AStG erfüllt sein. Die Einführung des Substanznachweises führt jedenfalls in bisher für die Aktivität unschädlichen Fällen des Outsourcings durch die in § 8 Abs. 2 Satz 5 AStG statuierte Schä...