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Wohnraummiete | Mieterhöhung wegen mehrerer Modernisierungsmaßnahmen
Werden tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) durchgeführt, kann der Vermieter mehrere Mieterhöhungen (§ 559b Abs. 1 BGB) bezüglich jeweils abgeschlossener Maßnahmen erklären.
Zwar kann ein Mieterhöhungsverlangen grds. erst nach Abschluss der Arbeiten gestellt werden. Wurden aber tatsächlich trennbare Maßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweilige Maßnahme erfolgen. Da der Mieter auch vor Beendigung sämtlicher Maßnahmen von den bereits abgeschlossenen Baumaßnahmen profitiert, [i]Börstinghaus, NWB 21/2020 S. 1568ist es nicht unangemessen, ihn an den hierfür erforderlichen Kosten zu beteiligen. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der im Zeitpunkt der S. 2959Mieterhöhungserklärung noch ausstehende Einbau neuer Wohnungseingangstüren von den übrigen ...