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BMF 01.10.2021 III C 2 - S 7100/19/10001 :006, BBK 21/2021 S. 999

Umsatzsteuer | BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer auf Abmahnungen

Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung, nach der ein Aufwendungsersatz aufgrund einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes der Umsatzsteuer unterliegt. Die Leistung des Abmahnenden besteht darin, dass er den Abgemahnten über den Rechtsverstoß informiert und ihm die Gelegenheit einräumt, einen Prozess durch Zahlung des Aufwendungsersatzanspruchs zu vermeiden.

Nach [i]BMF folgt dem BFH dem BMF erbringt der Abmahner seine Leistung in dem Zeitpunkt, in dem die Abmahnung dem Empfänger zugeht; aus Vereinfachungsgründen kann aber auf den Zeitpunkt der Absendung der Abmahnung abgestellt werden, so dass in diesem Voranmeldungszeitraum die Umsatzsteuer entsteht. S. 1000

Die [i]Allgemeiner Steuersatz gilt Abmahnleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. Die Bemessungsgrundlage richtet sich...