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NWB Nr. 51 vom Seite 4221 Fach 3 Seite 10669

Realteilung im Ertragsteuerrecht

von Richter am BFH Dr. Roland Wacker, München

- Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten -

I. Begriff und Rechtsgrundlagen

Wird das Vermögen einer PersGes mit Gewinneinkünften zerschlagen und den Gesellschaftern zur Vermeidung der Liquidation (Versilberung) beispielsweise zur eigenbetrieblichen Nutzung zugewiesen, also das Vermögen der Mitunternehmerschaft real geteilt, gesteht die Rspr. den Mitunternehmern das Recht zu, die Buchwerte der PersGes fortzuführen und damit den Ansatz eines Aufgabegewinns der Gesellschaft zu vermeiden. Die Realteiler (Gesellschafter) haben dabei ihre Kapitalkonten an die von ihnen übernommenen WG anzupassen. Folge: Zwar ändert sich die personelle Zuordnung der stillen Reserven nach der Realteilung; sämtliche stillen Reserven bleiben jedoch steuerverhaftet.

Beispiel 1:

A und B sind zu je 50 v. H. an der A/B-OHG beteiligt. Sie beschließen die Auflösung der Gesellschaft und vereinbaren die reale Teilung des Gesamthandsvermögens zu Buchwerten entsprechend den nachfolgend dargestellten Bilanzen. Angesichts der Wertgleichheit der zugeteilten WG (Teilwert jeweils 200) sind keine Ausgleichszahlungen zu erbringen.


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                  Steuerrechtl. Schlußbilanz A/B-OHG
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