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EuGH | Folgen nicht fristgerechter Vorlage von Belegen und Auskünften
Die Bestimmungen der Achten Richtlinie 79/1072/EWG und die Grundsätze des Unionsrechts verbieten es nicht, einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer abzulehnen, wenn der Steuerpflichtige der zuständigen Steuerverwaltung (selbst auf deren Aufforderung hin) nicht innerhalb der gesetzten Frist alle in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt und Auskünfte erteilt hat – ungeachtet dessen, dass er diese Dokumente und Auskünfte später im Überprüfungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren von sich aus vorgelegt bzw. erteilt hat. Es stelle, so der EuGH weiter, aber keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Steuerpflichtiger, der die Erstattung der Mehrwertsteuer beantragt, die von der Steuerverwaltung angeforderten Unterlagen nicht im Verwaltungsverfahren, s...