UStAE Aktuell
2024
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21a.1. Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €
Anmerkung
§ 21a UStG ist durch das JStG 2020 eingeführt worden. Die Vorschrift betrifft die Einfuhr von Sendungen mit einem Wert von höchstens 150 €. Wenn bei einer Lieferung aus dem Drittlandsgebiet die Ware unverzollt und unversteuert an einen Abnehmer im Inland geliefert wird, ist der Ort der Lieferung im Drittlandsgebiet (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) und der Abnehmer muss die Ware zum freien Verkehr abfertigen lassen. § 21a UStG erleichtert für die Beteiligten die Abwicklung des Vorgangs, indem der Beförderungsunternehmer, der die Ware für Rechnung des Sendungsempfänger dem Zoll gestellt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21a UStG einen Zahlungsaufschub erhält, damit er die Einfuhrumsatzsteuer erst nach deren Vereinnahmung von dem Sendungsempfänger an die Zollstelle entrichten kann. Die Regelung steht in systematischem Zusammenhang mit dem IOSS-Verfahren nach § 18k UStG und kommt nicht zur Anwendung, wenn dieses Verfahren genutzt wird (vgl. dazu Thoma/Pleuß, UStB 2021 S. 191). Wegen Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zur Durchführung des Verfahrens vgl. Zaumseil in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 21a Rz. 1 ff.).