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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen zwecks Anteilsveräußerung
Ein Vorsteuerabzug aus Rechtsberatungsleistungen, die im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerfreien Veräußerung von GmbH-Anteilen i. S. von § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG erbracht worden sind, ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich nicht möglich. Die Vorsteuer kann hingegen abgezogen werden, wenn die Anteilsveräußerung eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG darstellt, weil zwischen dem Veräußerer und der GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand und der Erwerber mit der GmbH ebenfalls eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet; der Erwerber führt dann nämlich die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers als Organträger fort.
Zwischen [i]Bis zur Anteilsveräußerung bestand Organschaft der Klägerin (GmbH & Co. KG) und der B-GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die Klägerin hatte das Betriebsgrundstück an die B-GmbH umsatzsteuerpflichtig ver...