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FG Bremen Urteil v. - 2 K 29/18 (5)

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a, MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c

Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. durchgeführte Tauchtauglichkeitsuntersuchungen für Sporttaucher nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit

Leitsatz

1. Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. durchgeführte Tauchtauglichkeitsuntersuchungen für Sporttaucher, bei denen im Falle der Bejahung der Tauchtauglichkeit der untersuchten Person als Zertifikat eine dreisprachige „Tauchtauglichkeitsbescheinigung für Sporttaucher” ausgestellt wird, sind keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und deswegen nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit.

2. Maßgeblich für die Annahme einer heilbehandelnden Tätigkeit ist, ob der Maßnahme eine Krankheit oder Gesundheitsstörung zugrunde liegt, die einer medizinischen Behandlung bedarf. Eine gutachterliche Tätigkeit, zu der auch die das Gutachten vorbereitenden Untersuchungen gehören, ist eine Heilbehandlung, wenn ihr Hauptziel der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, nicht aber, wenn das Gutachten wie bei den streitigen Tauchtauglichkeitsuntersuchungen Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAH-90641

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