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FG Bremen Beschluss v. - 2 V 174/18 (5)

Gesetze: AO § 199 Abs. 2, FGO § 69, FGO § 114

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer Unterrichtung nach § 199 Abs. 2 AO

Leitsatz

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, der sich in einer Ablehnung (hier: der Ablehnung einer Unterrichtung im Sinne von § 199 Abs. 2 AO) erschöpft, ist nicht statthaft.

2. Der Steuerpflichtige kann nicht verlangen, dass ihm im Rahmen einer Unterrichtung nach § 199 Abs. 2 AO alle möglichen rechtlichen Folgen der Prüfungsfeststellungen dargelegt werden.

Fundstelle(n):
AAAAH-90639

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