Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Teilanteilsveräußerung an einer freiberuflichen Praxis
Freiberufler, die ihrem Juniorpartner einen größeren Anteil an ihrer Kanzlei oder Praxis überlassen, mußten sich nach bisheriger Rechtsprechung selbst ganz oder weitgehend aus dem Geschäft zurückziehen, um eine Aufdeckung - und damit die Versteuerung - der stillen Reserven zu vermeiden. Freiberufler konnten danach bisher ihrem Nachfolger die Praxisräume und die Kundenkartei erst zu diesem Zeitpunkt übergeben. Bei Freiberuflern wurde damit, anders als bei Gewerbetreibenden, die Aufnahme neuer Partner steuerlich behindert. Der BStBl 1986 II S. 335) hatte diese Rechtsprechung folgendermaßen begründet: Der Kaufpreis eines Praxisanteils richtet sich grundsätzlich nach dem Praxiswert, der sich im Seniorpartner ”niederschlägt”. Diesen Wert könne aber das Mitglied einer freiberuflichen Personengesellschaft seinem Partner nicht teils steuerbegünstigt verkaufen, teils behalten. Nach bisheriger BFH-Auffassung war also die Veräußerung eines Teils eines Sozietätsanteils im Gegensatz zur Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils nicht nach § 18 Abs. 3 EStG i. V. mit §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt. Mit seinen Urteilen v. 14. 9. 1994 - I R 12/94 und I R 41/94 (BStBl 1995 II S. 407; FR 1995 ...