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NWB Nr. 28 vom Fach 3 Seite 7415

Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden nach Einlage in das Betriebsvermögen

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Manfred Ritzrow, Eutin

Abschn. 39 Abs. 1, 42a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 EStR. Grund und Boden und Gebäude sind ertragsteuerlich die einzigen Wirtschaftsgüter, die in einzelne Teile aufgeteilt werden dürfen bzw. müssen. Diese einzelnen Teile werden als selbständige Wirtschaftsgüter behandelt. Die Zuordnung dieser einzelnen Teile kann unterschiedlich entweder zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen erfolgen. Das bedeutet, daß die stl. AfA bei Gebäudeteilen unterschiedlich sein können bzw. sein müssen. Eine exakte Trennung dieser Teile ist deshalb nicht nur sinnvoll und zweckmäßig, sondern notwendig. Die folgenden Ausführungen und Beispiele werden erkennbar machen, daß gerade beim Wechsel in der Zuordnung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen die eigenständige steuerliche Behandlung der einzelnen Grundstücks- und Gebäudteile besonders deutlich wird. Die ab 1985 möglichen unterschiedlichen AfA-Sätze nach § 7 Absätze 4 und 5 EStG sowie die ab geltende neue Systematik in der Wohnraumbesteuerung stellen keine Vereinfachung für die Praxis dar. Nach wie vor gehören bilanzsteuerrechtliche Probleme im Zusammenhang mit unbebauten und bebauten Grundstück...