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OVG Hamburg 04.06.2021 Bs 130/21, NWB 39/2021 S. 2887

beA | Sicherer Übermittlungsweg eines versandten E-Dokuments

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 3 i. V. mit Abs. 4 Nr. 2 VwGO) eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des beA übereinstimmt.

Anmerkung:

Das Recht, nichtqualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann ein Rechtsanwalt nicht auf andere Personen übertragen. Vor dem Hintergrund, dass von einem standesgemäßen Verhalten eines Rechtsanwalts ausgegangen wird, besteht die Vermutung, dass die laut Transfervermerk vom sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Per...