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Arbeitsverhältnis | Form des Arbeitszeugnisses
Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers (§ 109 GewO) regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.
Ein Arbeitgeber hat zwar einen Beurteilungsspielraum bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses, der allerdings hier durch das von der Arbeitgeberin gewählte Zeugnis in Tabellenform überschritten worden ist. Die formal an ein Schulzeugnis angelehnte Darstellungsform erweckt nach Ansicht des Senats ...