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BFH 25.03.2021 VIII R 16/18, StuB 19/2021 S. 789

Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i. V. mit § 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007

§§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i. V. mit § 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878) beinhalten eine zulässige unechte Rückwirkung, soweit danach im Jahr 2006 entstandene negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Steuerstundungsmodell, das der Stpfl. am gezeichnet hat, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen (Bezug: § 15b, § 52 Abs. 37d EStG).

Praxishinweise

(1) Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG die Einkünfte, die der Stpfl. in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Mit dem Jahressteuergesetz 200...BGBl 2006 I S. 2878