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Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder
(1) Die personelle Verflechtung verlangt – abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung –, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus (Bestätigung des , NWB SAAAB-81741, BStBl 2006 II S. 415). (2) Sind sowohl ein Elternteil als auch dessen minderjähriges Kind an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt, sind die Stimmen des Kindes jedenfalls dann nicht dem Elternteil zuzurechnen, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 16, § 18 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 40, § 47 Abs. 1 GmbHG; § 181, § 1626 Abs. 1 S...