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IWB Nr. 2 vom Seite 97 Fach 10 International Gr. 8 Seite 278

UNCITRAL-Übereinkommen über die Forderungsabtretung im internationalen Handel

von Rechtsanwalt Klaus Vorpeil, Gau-Bickelheim

Im Juli 2001 hat die United Nations Commission on International Trade Law den Konventionsentwurf des UNCITRAL-Übereinkommens über die Forderungsabtretung im internationalen Handel verabschiedet und der United Nations General Assembly zur Annahme empfohlen.

I. Einleitung

1. Internationales Privatrecht zur Forderungsabtretung

Das Internationale Privatrecht zur Forderungsabtretung bestimmt, nach welcher Rechtsordnung sich die Forderungsabtretung bei einem Sachverhalt mit internationalem Bezug richtet. Nach dem deutschen Internationalen Privatrecht stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Bei einer Forderungsabtretung richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger nach dem Recht, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt (Art. 33 Abs. 1 EGBGB). Bei vertraglichen Forderungen richten sich nach dem Recht der abgetretenen Forderung, also nach dem Schuldstatut des Rechtsverhältnisses, das der betreffenden Forderung zugrunde liegt, folgende Punkte: Abtretbarkeit der Forderung, Erforderlichkeit der Benachrichtigung des Schuldners, Formbedürftigkeit der Zession (z. B. Schriftform und Registrierung), Befreiung des Schuldners von der ...