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NWB Nr. 39 vom Seite 2929

Legal-Tech-Gesetz im Zeichen der Erfolgshonorare auch für Steuerberater?

Ass. iur. Erika Simon

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v.  („Legal-Tech-Gesetz“, BGBl 2021 I S. 3415), dessen Regelungen am in Kraft treten, enthält auch die Änderung des § 9a Abs. 2 Satz 1 StBerG (Art. 7). Nach dessen bisheriger Fassung darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Wörter „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse“ werden nunmehr gestrichen.

I. Der Blick auf den Steuerberater fehlt dem Gesetzgeber

[i]Gesetzesbegründung schweigt zur ÄnderungAllerdings schweigt die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/27673) zur Änderung des § 9a StBerG. Es darf vermutet werden, dass der Gesetzgeber sich insoweit an § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG n. F. orientiert hat. Auch nach der bisherigen Fassung dieser Vorschrift war die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur zulässig, wenn der Auftraggeber im Einzelfall ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse“ bei verständiger Betrachtung von der Rechtsverfolgung ...