Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG in der ab gültigen Fassung an Betreiber einer Onlineplattform über Nichterfüllung
der steuerlichen Pflichten durch einen über die Plattform handelnden Unternehmer: aussetzungsfähiger Verwaltungsakt
Rechtsbehelfsbefugnis des Unternehmers
Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten bei Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für sechs Jahre
Unionsrechts- und Verfassungskonformität
kein Verstoß gegen Steuergeheimnis oder Zwangsmittelverbot
Leitsatz
1. Die Mitteilung des Finanzamts nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG an den Betreiber einer Onlineplattform, dass ein über die Plattform
handelnder Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nachkommt, ist ein aussetzungsfähiger
Verwaltungsakt, den auch der von der Mitteilung betroffene Unternehmer anfechten darf.
2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG in der ab
gültigen Fassung, wenn der betroffene Unternehmer im Zeitpunkt der Mitteilung bereits für sechs aufeinanderfolgende Jahre
keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben und die darauf im Schätzungswege festgesetzten Umsatzsteuer-Nachzahlungsbeträge bis
heute nicht bezahlt hat. Dass sich die Rechtslage zum geändert hat und insbesondere § 3 Abs. 3a UStG in Kraft getreten
ist, führt bei summarischer Prüfung nicht dazu, dass vor dem ergangene Mitteilungen nunmehr als rechtswidrig anzusehen
wären.
3. Es bestehen ungeachtet dessen keine ernstlichen Zweifel an der Unionsrechtskonformität von § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG und
§ 25e Abs. 4 Satz 2 UStG in der ab gültigen Fassung, dass Art. 14a MwStSystRL erst zum in Kraft getreten
ist und dass die Kommission der EU am im Hinblick auf die seit nach deutschem Recht bestehende Haftung
des Betreibers ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.
4. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungskonformität von § 25e Abs. 4 Sätze 1 ff. UStG; insbesondere
liegt kein Verstoß gegen Art. 12 GG und Art. 14 GG oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.
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