Umsatzsteuer Kommentar
2024
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§ 4 Nr. 4c Weiterlieferungen nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG
Literatur: Erläuterungen der Europäischen Kommission zu den Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr, September 2020.
I. Entstehung und Zweck der Vorschrift
1. Entstehung
1Die Regelung beruht auf Art. 136a MwStSystRL, der mit Wirkung zum durch Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. EU Nr. L 310 S. 1) eingefügt wurde. Demnach befreien die Mitgliedstaaten die Lieferung von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen, der gemäß Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL so behandelt wird, als ob er Gegenstände erhalten und geliefert hätte, von der Steuer. § 4 Nr. 4c UStG, der diese zwingende EU-Vorgabe umsetzt, wurde durch Art. 14 des Jahressteuergesetzes 2020 vom (BGBl 2020 I S. 3096) mit Anwendung auf alle Umsätze, die nach dem ausgeführt werden (§ 27 Abs. 34 Satz 1 UStG) in das UStG eingefügt.
2. Zweck
2§ 4 Nr. 4c UStG nimmt Bezug auf § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG, so dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch für die Anwendung der Steuerbefreiung einschlägig sind (s. Prätzler in Küffner/Zugmaier, USt, § 3 UStG Rz. 663 ff.). § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG fingiert unter den dortigen Voraussetzungen ein Reihengeschäft zwischen dem Händler a...