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Sog. Zehn-Tagesregelung: Neue Praxisprobleme zum Jahreswechsel 2020/2021
Bei [i]Langenkämper, Zufluss-Abfluss-Prinzip, infoCenter, NWB YAAAB-05702 Gewinneinkünften, deren Gewinn nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird, und bei Überschusseinkünften ist das Zu- und Abflussprinzip anzuwenden. Die (Betriebs-)Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres des Zuflusses zu erfassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Dieser Grundsatz wird durch eine Sonderregelung für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben durchbrochen. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, sind dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Entsprechendes gilt auch bei Erfassung von Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG).
[i]Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und ErstattungenDie Zahlungen aufgrund von Umsatzsteuer-Voranmeldungen gelten ebenso wie die Zahlungen aufgrund von Lohnsteuer-Anmeldungen als regelmäßig wiederkehrend. Demgegenüber sind Zahlungen und Erstattungen aufgrund der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nicht als regelmäßig wiederkehrend zu qualifizieren, weil es an einer speziellen gesetzlichen Regelung für die Frist zur Abgabe der Jahreserklärung und zur Fälligkeit fehlt. Nur für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist eine konkrete Abgabefrist und Fälligkeit bis spätestens am zehnten Tag nach...