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NWB 38/2021 S. 2802

Kug | Antragsfrist für den erleichterten Zugang verlängert

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum  die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld (Kug) auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum verlängert.

Anmerkung:

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kug bleiben bis zum Jahresende herabgesetzt, und zwar auch, wenn der Betrieb erst nach dem  Kurzarbeit eingeführt hat. Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt auf mindestens 10 % abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kug und Saison-Kug wird weiter vollständig verzichtet. Der Zugang von Leiharbeitnehmern zum Kug...