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Umsatzsteuer | Rechnungsangaben bei Verwendung eines Aliasnamens nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Mit Schreiben v. hat das BMF zum Vorsteuerabzug bei der Verwendung eines Aliasnamens und einer Zustellanschrift nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 14.5 Abs. 2 und Abschnitt 15.2d Abs. 1 angepasst.
Ein Aliasname nach dem ProstSchG stellt keinen falschen, sondern einen behördlich genehmigten Zweitnamen ähnlich einem Künstlernamen dar. Allein die Verwendung eines Aliasnamens als Rechnungsaussteller oder Leistungsempfänger führt daher nicht zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. Auch bei der Verwendung von Angaben aus einer Anmeldebescheinigung in einer umsatzsteuerlichen Rechnung gelten die üblichen Regelungen für den Nachweis der Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (vgl. Abschnitt 15.11 UStAE).