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BBK Nr. 10 vom Seite 451 Fach 17 Seite 3251

Zeitpunkt der Auflösung von Prozessrückstellungen

Dipl.-Finw. Rüdiger Happe, Rietberg

§ 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; § 72a ArbGG

Leitsätze:

1. Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs ist nicht aufzulösen, bevor die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

2. Ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Bilanzerstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel ”erhellt” nicht rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (insoweit Aufgabe der Grundsätze der Senatsentscheidung v. – I R 204/70, BStBl II S. 320).

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine GmbH, die bis Herbst 1989 einen Systembau betrieb. Im Jahr 1988 wurde sie von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVAG (Z) auf die Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft in Anspruch genommen. Z verklagte die Klägerin beim AG auf Auskunft über die Zahl ihrer ...