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Restrukturierung – Schlechterstellung eines Gläubigers im Restrukturierungsplanverfahren; Zahlungsunfähigkeit während eines laufenden Restrukturierungsverfahrens (AG)
Leitsätze
Für die Beurteilung der Schlechterstellung eines Planbetroffenen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG ist als Beurteilungsmaßstab das nächstbeste Alternativszenario zugrunde zu legen. Dies wäre das Szenario, welches im Falle des Scheiterns des Restrukturierungsplanes zum Tragen kommt (Quotenvergleich).
Ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG kann auch dann zu Ende gebracht werden, wenn während des gerichtlichen Verfahrens Zahlungsunfähigkeit eintritt und die Gläubigermehrheit ein Interesse an der Umsetzung des eingeleiteten Restrukturierungsverfahren hat.
Der Entscheidung des AG Dresden lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach einem gescheiterten Sanierungsversuch wurde seitens der insolventen Unternehmung ggü. dem Gericht ein Restrukturierungsvorhaben nach § 31 StaRUG, unter Vorlage des Entwur...