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FG München Urteil v. - 4 K 3055/19

Gesetze: AO § 122 Abs. 1 S. 3, AO § 122 Abs. 1 S. 4, AO § 80a

Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei Erteilung einer Vollmacht

Leitsatz

1. Wird der Steuerbescheid statt dem empfangsbevollmächtigten Steuerberater dem Steuerpflichtigen persönlich bekanntgegeben, genügt es für die Heilung des Bekanntgabemangels, dass der Bescheid in der Kanzlei des Steuerberaters eingeht. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerberater den Bescheid zur Kenntnis nimmt.

2. Rein technische Fragen im Zusammenhang mit dem Abruf der Vollmacht aus der Vollmachtsdatenbank berechtigen das Finanzamt nicht dazu, eine von der Vollmacht umfasste Steuerfestsetzung anstelle des Bevollmächtigten dem Steuerpflichtigen selbst bekanntzugeben, wenn sich aus der Steuerakte ergibt, dass die Vollmacht dem Finanzamt vorgelegen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAH-89464

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