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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 08 | Bestechungsgelder: Abzugsverbot setzt Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Strafgesetzes voraus

Die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen dürfen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs muss dabei auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein. Das FG Niedersachsen hatte das in erster Instanz noch anders gesehen.

Bei dem nächsten Urteil des Bundesfinanzhofs geht es um das einkommensteuerliche Abzugsverbot für Bestechungsgelder.

In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG ist geregelt: Die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Das Niedersächsische FG hatte in erster Instanz entschieden: Das Abzugsverbot greift bereits dann, wenn der objektive Tatbestand einer Bestechung erfüllt ist. Auf den Vorsatz und damit den subjektiven Tatbestand komme es ebenso wenig an wie auf das Verschulden. Dem hat der IV. Senat de...