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Neuregelungen zur Bekämpfung von Scheinselbständigkeit
Das Gesetz zu Korrekturen in
der Sozialversicherung zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (BGBl 1998 I
S. 3846) sieht u. a. vor, scheinselbständige Arbeitnehmer in der
Sozialversicherung besser zu erfassen und arbeitnehmerähnliche
Selbständige als Pflichtversicherte in die Rentenversicherung
einzubeziehen.
I. Scheinselbständige Arbeitnehmer
Bei Vorliegen von zwei der
folgenden vier Kriterien wird künftig
ein Beschäftigungsverhältnis
vermutet; es besteht dann
Versicherungspflicht in allen Zweigen der
Sozialversicherung:
der ”Selbständige” beschäftigt außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer;
er ist i. d. R. und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
er erbringt für Arbeitnehmer typische Arbeitsleistungen, unterliegt insbesondere Weisungen des Auftraggebers und ist in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert;
er tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.
Die
Entscheidung
über die
Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung fällt im
Einzelfall die zuständige Krankenkasse.
Sie führt auch die Prüfung der o. g. Voraussetzungen durch. Die
Krankenkassen erteil...