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Einheitlich oder getrennt zu bewertende Leistungen bei der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen
Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung
§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL befreit die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer. Bei fast jeder Vermietung werden neben der Überlassung der Räume weitere Leistungen erbracht. Insoweit stellt sich die Frage, ob es sich um eine eigenständige Leistung handelt, die nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig behandelt werden muss, oder ob diese das Schicksal der Hauptleistung „Vermietung“ teilt, und deswegen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerbefreit ist. Die deswegen erforderliche Abgrenzung ist im Einzelfall mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten und der Finanzverwaltung übernommenen Abgrenzungskriterien nicht rechtssicher handhabbar sind. Gleichwohl ist das Ergebnis der Abgrenzung für die Vermieter von erheblicher Bedeutung. Fehlbeurteilungen können erhebliche finanzielle Folgen haben.
I. Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistungen
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung ist zwischen
mehreren selbständigen Leistungen,
einem Leistungsbündel, das einen einzigen untrennbaren Vorgang bildet, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (einheitliche Leistung),
mehreren Leistungen, die im Verhältnis von Haupt- und Ne...