Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 7 vom Seite 355 Fach 11 Europäische Gemeinschaften Gr. 6 Seite 76

Die Neuregelungen über Europäische Betriebsräte

von Rechtsanwältin Dr. Cäcilie Engelmeyer, Rietberg

Mit dem Gesetz über die Einrichtung Europäischer Betriebsräte, welches am in Kraft getreten ist, hat Deutschland die Richtlinie 94/45 des Rates der EG vom in nationales Recht umgesetzt. Für die Mitgliedstaaten bestand die Verpflichtung, für sämtliche gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Europäische Betriebsräte (EBR) oder Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen. Ziel des EBRG ist es, die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen zu verbessern (§ 1 Abs. 1 EBRG). Dabei werden als Anhörung der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung bezeichnet (§ 1 Abs. 4 EBRG).

I. Grundlagen

Das EBRG gilt für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Inland. Nach § 2 Abs. 3 EBRG sind Mitgliedstaaten i. S. des Gesetzes die Staaten der Europäischen Union (EU) mit Ausnahme von Großbritannien und die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein sowie Norwegen).

Gemeinschaftsweit tätig ist ein Unternehmen, wenn es mind...