TKG § 48
Teil 2: Marktregulierung
Abschnitt 3: Entgeltregulierung
Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften
§ 48 Veröffentlichung
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
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RAAAH-89233