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Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften mit Europäischem Gemeinschaftsrecht?
EGV Art. 59; GewStG §§ 8 Nr. 7, 12 Abs. 2 Nr. 2
In der Rs. C-294/97 Eurowings Luftverkehrs AG gegen FA Dortmund-Unna (Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet vom 9 K 3151/G; IWB Gruppe 11a, S. 235) hat GA Jean Mischo in der Sitzung des seine Schlußanträge vorgetragen:
Artikel 59 des EG-Vertrages ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, durch Hinzurechnungsvorschriften auf den Ertrag und das Kapital von Gewerbebetrieben den Empfänger einer Dienstleistung mit einer höheren Abgabe auf den von ihm unterhaltenen Gewerbebetrieb zu belegen, wenn der Erbringer der Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, als er sie zu entrichten hätte, wenn der Erbringer der Dienstleistung im Inland ansässig wäre.
Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten, der Eurowings Luftverkehrs AG und dem FA Dortmund-Unna, ist streitig, ob es mit Art. 59 EGV-Vertrag vereinbar ist, daß nach nationalem Recht bei der Ermittlung der GewSt 1993
die Hälfte der von der Klägerin (Leasingnehmerin) gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung eines von einem irischen Unternehmen gemieteten Flugzeugs gemäß § 8 Nr. 7 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb und
der Teilwert des dem Betrieb ...