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IWB Nr. 17 vom Seite 855 Fach 5 Ungarn Gr. 6 Seite 2

Das neue deutsch-ungarische Sozialversicherungsabkommen

— Unter besonderer Berücksichtigung derEntsenderegelung —

von Dipl.-Finanzwirt Dipl.-Kaufmann Rainer Zielke, Düsseldorf

Das Abkommen zwischen Ungarn und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (Abkommen) wurde am unterzeichnet. Es wird nach Abschluß des parlamentarischen und des Ratifizierungsverfahrens voraussichtlich in der zweitenS. 856 Hälfte des Jahres 1999 in Kraft treten. Das Abkommen regelt unter Berücksichtigung der in der EU geltenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen die Bereiche der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung für die deutsche und die ungarische Seite. Das Schlußprotokoll enthält zudem Bestimmungen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Weiterhin werden nach dem Abkommen für einen Rentenanspruch deutsche und ungarische Versicherungszeiten für die Wartezeit zusammengerechnet, so daß Rentenansprüche aus beiden Rentensystemen entstehen können. Darüber hinaus sollen auch Zahlungen von Renten bei Aufenthalt im jeweils anderen Staat ermöglicht werden. Der Krankenversicherungsschutz erstreckt sich nach Inkrafttreten des Abkommens auch auf den vorübergehenden Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat. Gleiches gilt bei Arbeitsunfällen im anderen Land für die medizinischen Leistungen der Unfallversicherung. Außerdem werden Unfallrenten in uneingeschränkter Höhe...