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Kapitalertragsteuer | Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR (BFH)
Eine unmittelbare Beteiligung i. S.
des
§ 43b Abs.
2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn diese Beteiligung
unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten
GbR gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des
§ 39 Abs.
2 Nr. 2 AO (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 43b Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 EStG wird für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf Antrag keine Kapitalertragsteuer erhoben, wenn diese Kapitalerträge einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Tochtergesellschaft zufließen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Dividenden auch dann gem. § 43b EStG in der für das Jahr 2014 geltenden Fassung von Kapitalertragsteue...