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Einkommensteuer | Zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 37d EStG i.d.F. des JStG 2007 (BFH)
§§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom (BGBl I 2006, 2878) beinhalten eine zulässige unechte Rückwirkung, soweit danach im Jahr 2006 entstandene negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Steuerstundungsmodell, das der Steuerpflichtige am gezeichnet hat, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 EStG in der im Streitjahr (2006) anzuwendenden Fassung, den der Kläger aus einer Beteiligung erzielt hat.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die gemäß § 15b i.V.m. § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vorgesehene eingeschränkte Verlustverrechnung für Einkünfte aus Kapitalvermögen ...