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SV-Pflicht | Eigenschaft einer Niederlassungsleiterin als stille Gesellschafterin
Die Eigenschaft als stille Gesellschafterin steht einer (abhängigen) Beschäftigung nicht entgegen.
Die F-GmbH Steuerberatungsgesellschaft hat verschiedene 100 %ige Tochtergesellschaften, die ihr gegenüber gewinnabführungspflichtig sind. Die Gesellschaften mbH betreiben eine Vielzahl von Niederlassungen in Deutschland mit dem Organisationsmodell, dass die Niederlassungsleiter als stille Gesellschafter lediglich für die jeweilige Niederlassung an der GmbH beteiligt werden. Die stille Beteiligung vermittelte nach Ansicht des Senats [i]Hartmann, NWB 9/2019 S. 576einer Niederlassungsleiterin aber in Bezug auf die GmbH und Trägerin der Niederlassung in H. nicht die für den Inhaber eines Handelsgeschäfts typische und für eine selbständige Tätigkeit notwendige Rechtsmacht. Allein ihre Beteiligu...