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Stiftung | Anerkennung und Gemeinwohlvorbehalt
Die Prüfung, ob der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet, verlangt auch eine Prognose der von der Verwirklichung des Stiftungszwecks ausgehenden Gefahren. Diese setzt am Text der Stiftungssatzung an, kann aber im Fall der Auslegungsbedürftigkeit des Stiftungszwecks zur Ermittlung des wahren Stifterwillens auch Begleitumstände (z. B. Haltung und Absichten des Stifters) einbeziehen.
Erweist sich der satzungsgemäße Stiftungszweck als auslegungsfähig und -bedürftig, ist dafür in erster Linie der im Stiftungsgeschäft niedergelegte Stifterwille heranzuziehen. An diesem ist das künftige Handeln der Stiftung auszurichten und [i]Bisle, NWB 31/2021 S. 2285dessen Wahrung hat der Staat im Wege der Aufsicht sicherzustellen. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen b...