Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 23 vom Seite 1167 Fach 3a Gr. 1 Seite 936

Aktivierung von Dividenden nachgeschalteter Gesellschaften

§ 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 1 EStG

Vorlagebeschl. v. I R 50/95 (BFHE 187, 305, BStBl 1999 II, 551)

Rechtsspruch (des BFH):

Eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren.

Aus dem Sachverhalt:

A. Anrufungsbeschluss des I. Senats

I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der I. Senat hat durch Beschl. v. I R 50/95 (BFHE 187, 305, BStBl 1999 II, 551) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 4 FGO die Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Kann ein Unternehmer, der in seinem Betriebsvermögen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält und kraft seiner Stimmenmehrheit diese Gesellschaft beherrscht, seinen Anspruch aus einer nach Ablauf seines Geschäftsjahres beschlossenen Gewinnausschüttung der Gesellschaft in seiner Steuerbilanz zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres (”phasengleich”) aktivieren?

2. Besteht ggf. die Möglichkeit der phasengleichen Aktivierung allgemein oder nur unter bestimmten Umständen?

Ist sie insbesondere davon abhängig,

  • dass im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz...