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Bindungswirkung einer Anrechnungsverfügung bei Erlass eines Abrechnungsbescheides im Fall der erweiterten beschränkten Steuerpflicht
(EFG 2000 S. 714)
§ 218 Abs. 2, § 130 Abs. 2 Nr. 4, § 180 Abs. 5 AO; § 36 Abs. 2 Nr. 3e u. f EStG; Art. 4 Abs. 4 Satz 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz
Leitsätze:
Bei Erlass eines Abrechnungsbescheides gem. § 218 Abs. 2 AO besteht eine Bindungswirkung an eine zuvor im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung ergangenen Anrechnungsverfügung. Eine fehlerhafte Anrechnung kann nur dann zum Nachteil des Stpfl. geändert werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO für eine Rücknahme der Anrechnungsverfügung vorliegt.
Die Anrechnung von KSt entfällt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3e EStG, wenn die Einnahmen nach dem DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden können, die Bundesrepublik aber gleichzeitig ein Besteuerungsrecht aus Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 3e EStG ist die Anrechnung bereits dann ausgeschlossen, wenn die Einnahmen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können; nicht erforderlich ist, dass diesem ein ausschließliches Besteuerungsrecht zusteht.
Eine grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO liegt dann nicht vor, wenn die streitige Rechtsfrage von verschiedenen Stellen des FA trotz Prüfung über Jahre falsch beurteilt wurde und die Rechtsfrage in der Literatur trotz des eindeutig...