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Steuerfolgen bei Beteiligung an einer österreichischen GmbH & Co. KG
Art. 4.14 DBA-Österreich; § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 2 AIG; § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG; § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977; § 242 BGB.
Leitsätze (des Bundesfinanzhofs):
Bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung sind die Erben eines verstorbenen Mitunternehmers notwendig beizuladen. Sind diese unbekannt, ist für den Prozeß ein Pfleger zu bestellen.
Hat der Kl. seine Klagebefugnis nicht dargetan (§ 40 Abs. 2 FGO), so kann eine notwendige Beiladung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage unterbleiben.
Die zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG entwickelten Gewinnermittlungsgrundsätze gelten auch, wenn eine inl. KG an einer österr. GmbH & Co KG beteiligt ist.
Die (jüngere) Rechtsprechung des BFH zur Gewinnermittlung bei Leistungsaustausch zwischen Schwestergesellschaften bzw. mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung berührt nicht die Gewinnermittlungsgrundsätze bei unmittelbaren Leistungsbeziehungen zwischen mitunternehmerischer Ober- und Untergesellschaft.
Ist eine inl. KG an einer österr. GmbH & Co beteiligt, so sind Darlehen und Bürgschaften der inl. KG an die bzw. zugunsten der österr. KG und die Beteiligung der inl. KG an der österr. Komplementär-GmbH nicht in der Steuerbilanz der inl. KG zu erfassen. Die mitunternehmerischen Gewinne/Verluste der österreichischen GmbH & Co KG kö...