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Begünstigtes Gewerbekapital bei Schiffen im internationalen Verkehr
(BFH/NV, 1518)
§ 13 Abs. 3 GewStG (Fassung bis 31. 12. 1991); § 34c Abs. 4 EStG
Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1997, 32)
Leitsatz (des Bundesfinanzhofs):
Die ermäßigte Steuermeßzahl für Unternehmen, die Schiffe im internationalen Verkehr betreiben, ist nur auf den Teil des Gewerbekapitals anzuwenden, um den sich das nach § 13 Abs. 1 Satz 3 GewStG berechnete Gewerbekapital durch den Ansatz des Schiffes erhöht hat. Soweit sich auch ohne Berücksichtigung des Schiffes ein positives Gewerbekapital ergibt, kommt die allgemeine Steuermeßzahl zur Anwendung.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klin. betrieb im Streitjahr 1990 ein eigenes Schiff im Verkehr zwischen ausländischen Häfen. Weitere Tätigkeiten übte die Klin. nicht aus. Das Schiff war in ein inländisches Seeschiffsregister eingetragen und führte die Flagge der BRD.
Der Einheitswert des BV der Klin. auf den ergab sich durch den Ansatz folgender Werte (Zahlen abgerundet):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schiffswert | 70 Mio
DM | |
sonstiges
Vermögen | + | 8 Mio DM |
Betriebsschulden | ./. | 60 Mio DM |
Einheitswert (abgerundet) | 18 Mio DM |
Das Gewerbekapital errechnete sich unter Berücksichtigung der Dauerschulden wie folgt:
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Einheitswert | 18,00 Mio DM |
+ Hälfte der um den Freibetrag von 50 000
DM | |
gekürzten Dauerschul... |