Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 9 vom Seite 421 Fach 3a Gr. 1 Seite 676

Phasengleiche Vereinnahmung von Dividenden

§ 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG; § 29 GmbHG; §§ 243 Abs. 1, 246 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 HGB

Leitsatz (des Bundesgerichtshofs):

Eine Konzerngesellschaft, die allein an einer GmbH beteiligt ist, muß den bei der Tochtergesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch für das gleiche Geschäftsjahr in ihrer Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, wenn der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft noch vor Abschluß der Prüfung bei der Muttergesellschaft festgestellt worden ist und deren Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung beschlossen hat.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin, Gesellschafterin der Beklagten, einer GmbH (Kl.), wendet sich gegen den zum aufgestellten, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers v. versehenen Jahresabschluß dieser Gesellschaft sowie gegen die Entlastung ihrer Geschäftsführer. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer ist mehrheitlich am gefaßt worden.

Die Beklagte ist u. a. an der T. GmbH ”T.” und an der G. GmbH ”G.” zu 100 % beteiligt.

Die Gesellschafte...