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Steuerbefreiung kanadischer Betriebsstätteneinkünfte
Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 DBA-Kanada
Leitsatz (des Bundesfinanzhofs):
Bei Gewinnen oder Einkünften i. S. von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada handelt es sich immer nur um solche im Sinne der einzelnen Einkunftsarten gemäß Art. 6 bis 21 DBA-Kanada. Werden die Gewinne oder Einkünfte im Rahmen einer dieser Einkunftsarten in Kanada der Besteuerung unterworfen, stammen sie deshalb aus kanadischen Quellen gemäß Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada. In welchem Umfang sie von der kanadischen Besteuerung erfaßt werden oder ob dort alle Einkunftsteile im Rahmen der kanadischen Steuerveranlagung zu einer konkreten Steuerzahlungspflicht führen, ist für die Freistellung der Einkünfte und Gewinne von der inländischen Besteuerung unbeachtlich.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine auf dem Gebiete der Lebensversicherung international tätige AG mit Sitz und Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterhält in Kanada eine Betriebsstätte, deren Unternehmensgewinne in Kanada besteuert werden. Allerdings wurden in den Jahren 1985 bis 1987 bestimmte Erträge nach kanadischem Recht von der Besteuerung nicht erfaßt. Diese Erträge der kanadischen Betriebsstätte, die sich infolge von Verlustvorträgen erst im Streitja...