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NWB Nr. 36 vom Seite 2646

Kosten für ein Hausnotrufsystem im Privathaushalt

Georg Schmitt, Limburg

Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht entschieden, dass ein von einer alleinstehenden Rentnerin gebuchtes Notrufsystem eine haushaltsnahe Dienstleistung i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG darstellt.

Die 77-jährige Klägerin ist seit 2012 verwitwet und wohnt in einem eigenen Haushalt. In den Streitjahren 2016 und 2017 war sie einem Hausnotrufsystem angeschlossen. Ihren Antrag, die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem in Höhe von jährlich 477,60 € im Rahmen der Begünstigung nach § 35a EStG zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen nach § 35a EStG nur dann begünstigt seien, wenn diese innerhalb eines sog. Betreuten Wohnens in einer Senioreneinrichtung anfallen würden. Aufwendungen außerhalb des sog. Betreuten Wohnens seien nicht begünstigt. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf das (BStBI 2016 I S. 1213, Rz. 11) und das (BStBI 2016 II S. 272).

Das Finanzgericht hat die Auffassung vertreten, dass durch das Notrufsystem sichergestellt werde, dass die Klägerin in Notsituationen (Sturz, Übelkeit etc.) r...