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RENO Nr. 9 vom Seite 7

Vaterschaft

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Themen Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsanfechtung.

Vaterschaftsfeststellung/Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaft eines Kindes steht manchmal nicht fest, z. B. weil mehrere Personen als Erzeuger des Kindes in Betracht kommen. In diesen Fällen kann die Vaterschaft in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren belegt werden. Ein solcher Antrag ist auch erforderlich, wenn sich ein Mann weigert, die Vaterschaft anzuerkennen oder die Kindesmutter der Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindesvater nicht zustimmt.

§ 1592 BGB enthält eine Legaldefinition des Begriffs Vaterschaft. Hiernach ist Vater des Kindes „der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder

  • dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.“

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erlangt der biologische Vater die rechtliche Stellung des Vaters dadurch, dass er gemäß § 1594 BGB die Vaterschaft anerkennt.

Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt kostenlos...

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