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Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen
– IV B 2 – S 7420 a – 4/02 –
I. Allgemeines
(1) Durch die USt-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und -vergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden.
(2) USt-Sonderprüfungen sind unabhängig von dem Turnus der allgemeinen Außenprüfung zeitnah vorzunehmen. Da die Vorsteuern bereits im USt-Voranmeldungsverfahren angerechnet bzw. vergütet werden, kann mit der Prüfung zweifelhafter Fälle nicht bis zur Berechnung/Festsetzung der Jahres-USt oder bis zur Durchführung einer allgemeinen Außenprüfung gewartet werden.
(3) Automationsgestützt werden Hinweise ausgegeben, die USt-Sonderprüfungen anregen. Diese Hinweise und andere Kriterien (u. a. Kontrollmitteilungen) sind bei der Bearbeitung von Voranmeldungen, Steuererklärungen für das Kalenderjahr und Kontrollmitteilungen auszuwerten. Können bestehende Zweifel zunächst nicht mit den Mitteln des Innendienstes ausgeräumt werden, ist unverzüglich eine USt-Sonderprüfung durchzuführen.
II. Kriterien für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen
Als Kriterien, die Veranlassung für...